OGH 2Ob136/18s; 4Ob222/21g; Bsw18925/15; 7Ob96/24d; 3Ob93/24h (RS0132340)

OGH2Ob136/18s; 4Ob222/21g; Bsw18925/15; 7Ob96/24d; 3Ob93/24h3.7.2024

Rechtssatz

Verweigern die Eltern sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen ihrer schulpflichtigen Kinder, gefährden sie das Kindeswohl (hier: „Initiative Freilernen“).

Normen

ABGB §138
ABGB §181
AußStrG §107

2 Ob 136/18sOGH25.09.2018

Veröff: SZ 2018/73

4 Ob 222/21gOGH23.02.2022

Vgl; Beisatz: Schulbesuchsverweigerung wegen COVID-Maßnahmen, ohne adäquaten Ersatzunterricht. (T1)

Bsw 18925/15AUSL10.01.2019

vgl; Beisatz: Die Durchsetzung der Schulpflicht kann ein stichhaltiger Grund für den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts sein. (Wunderlich gg Deutschland) (T2)

7 Ob 96/24dOGH19.06.2024
3 Ob 93/24hOGH03.07.2024

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Die Erfüllung der Schulpflicht und die Erbringung des Nachweises darüber sind für die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes und die Wahrung des Kindeswohls essentiell. (T3)<br/>Beisatz: Einer nachhaltigen Verletzung der Schulpflicht und/oder der Nachweispflicht kommt bei Abwägung der Interessen der Eltern, ihre Erziehungsmethoden entsprechend ihrer Weltanschauung zu wählen, einerseits und dem Recht des Kindes auf eine ordentliche Ausbildung andererseits besonderes Gewicht zu. (T4)<br/>Anm: Vgl dazu auch 6 Ob 45/23w.

Dokumentnummer

JJR_20180925_OGH0002_0020OB00136_18S0000_001

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