OGH 10Ob24/17b; 10Ob51/20b; 10Ob50/24m (RS0131663)

OGH10Ob24/17b; 10Ob51/20b; 10Ob50/24m19.11.2024

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner in die von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldner mit verpflichtender Exekutionsführung nach § 294a EO einzustufen ist, oder zu jener Gruppe gehört, gegen die erfolglose Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach § 372 EO geführt werden muss, ist seine sozialwirtschaftliche Einordnung. Da es für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Sinne des § 3 genügt, einen der beiden in § 3 Z 2 UVG angeführten exekutiven Wege zu starten, reicht es auch im Fall des § 4 Z 1 UVG aus, dass bei einem Unterhaltsschuldner mit fortlaufenden Bezügen eine Lohnexekution aussichtslos erscheint. Eine weitere Bescheinigung, dass auch eine Fahrnisexekution mit Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO aussichtslos erscheint, ist nicht erforderlich, selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner zwischen Exekutionsantrag und Vorschussantrag selbständig gemacht hätte.

Normen

UVG §3 Z2
UVG §4 Z1

10 Ob 24/17bOGH18.07.2017
10 Ob 51/20bOGH30.03.2021

nur: Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner zu den von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldnern gehört, gegen die verpflichtend eine Exekution nach § 294a EO zu führen ist, oder ob er zu jener Gruppe gehört, gegen die Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach § 372 EO geführt werden muss, ist seine sozial-wirtschaftliche Einordnung. (T1)

10 Ob 50/24mOGH19.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20170718_OGH0002_0100OB00024_17B0000_001

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