OGH 8Ob38/17x; 4Ob88/20z; 2Ob198/22i; 4Ob232/23f (RS0131587)

OGH8Ob38/17x; 4Ob88/20z; 2Ob198/22i; 4Ob232/23f20.2.2024

Rechtssatz

Will die durch einen endgültig erledigten Streitpunkt in einem Aufhebungsbeschluss belastete Partei die darüber ergangene Entscheidung im fortgesetzten Verfahren bekämpfen und letztlich auch an das Höchstgericht herantragen, so muss sie den entsprechenden Einwand im weiteren Rechtsmittelverfahren auch durchgängig aufrechterhalten. Macht sie demgegenüber den Einwand nicht mehr zum Gegenstand ihrer Berufung, so scheidet der Einwand aus dem Rechtsmittelverfahren aus. Ein Aufgreifen im weiteren Verfahren ist dann nicht mehr möglich.

Normen

ZPO §496

8 Ob 38/17xOGH30.05.2017
4 Ob 88/20zOGH02.07.2020

Vgl

2 Ob 198/22iOGH13.12.2022
4 Ob 232/23fOGH20.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20170530_OGH0002_0080OB00038_17X0000_001

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