OGH 5Ob218/16v; 4Ob145/23m (RS0131184)

OGH5Ob218/16v; 4Ob145/23m26.4.2024

Rechtssatz

§ 37 Abs 4 WEG 2002 ist bei sukzessivem Abverkauf von Wohnungen durch den Wohnungseigentumsorganisator auch dann anzuwenden, wenn die erstmalige Begründung des Wohnungseigentums ohne Einsatz eines Gründungshelfers im Sinn des § 49 Abs 2 WEG 2002 erfolgte oder kein vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers begründet wurde.

Normen

WEG 2002 §37 Abs4

5 Ob 218/16vOGH19.12.2016
4 Ob 145/23mOGH26.04.2024

vgl; Beisatz: Nach § 37 Abs 4 WEG 2002 haben die Wohnungseigentumsorganisatoren vor oder mit der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an Teilen eines Hauses, dessen Baubewilligung zum Zeitpunkt der Zusage älter als 20 Jahre ist, dem Wohnungseigentumsbewerber ein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses zu übergeben. Erfolgt keine Einbeziehung eines solchen Gutachtens in den Kaufvertrag, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Dies gilt auch bei sukzessivem Abverkauf von Wohnungen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20161219_OGH0002_0050OB00218_16V0000_001

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