Normen
6 Ob 56/16b | OGH | 26.04.2016 |
Veröff: SZ 2016/47 |
4 Ob 145/23m | OGH | 26.04.2024 |
vgl; Beisatz: Nach § 37 Abs 4 WEG 2002 haben die Wohnungseigentumsorganisatoren vor oder mit der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an Teilen eines Hauses, dessen Baubewilligung zum Zeitpunkt der Zusage älter als 20 Jahre ist, dem Wohnungseigentumsbewerber ein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses zu übergeben. Erfolgt keine Einbeziehung eines solchen Gutachtens in den Kaufvertrag, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Dies gilt auch bei sukzessivem Abverkauf von Wohnungen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20160426_OGH0002_0060OB00056_16B0000_002
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