OGH 11Os48/15s; 11Os106/15w (RS0130052)

OGH11Os48/15s; 11Os106/15w13.11.2024

Rechtssatz

Nach österreichischem Recht besteht keine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten in der Hinsicht, dass Beweismittel, die auf Grund unverwertbaren Beweismaterials aufgefunden wurden, ihrerseits aus diesem Grund jedenfalls unverwertbar wären.

Normen

StPO §166
StPO §246

11 Os 48/15sOGH13.05.2015
11 Os 106/15wOGH19.05.2016

Vgl auch; Beisatz: Ob ein Beweiserhebungsverbot mit einem entsprechenden Beweisverwertungsverbot, maW dem Verbot der Verwertung des Beweisergebnisses im Urteil einhergeht, ergibt sich vielmehr aus der Eigenart des jeweiligen Beweisverbots. Die Unverwertbarkeit eines Beweismittels ist generell kein Derivat der Urteilsanfechtbarkeit, insbesondere nicht der Z 2. Die Anfechtbarkeit des Urteils ist vielmehr von der Verbotswidrigkeit einer Beweiserhebung oder ‑verwertung zu unterscheiden. (T1)

11 Os 129/24sOGH13.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20150513_OGH0002_0110OS00048_15S0000_001

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