Normen
ABGB §215
ABGB §1042 C3
JWG §33
WrJWG §39
B-KJHG 2013 §30
oö JWG §47
5 Ob 157/12t | OGH | 14.02.2013 |
Beisatz: Hier: Unterbringung in einem Krisenzentrum. (T1) |
4 Ob 47/13k | OGH | 09.07.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterbringung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 iVm § 47 oö JWG. (T3) |
4 Ob 191/15i | OGH | 23.02.2016 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ hat die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Erziehungshilfe hängt nicht davon ab, ob der obsorgeberechtigte Elternteil dieser Maßnahme zugestimmt hat. Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Jugendgerichtshilfe. (T4)<br/> |
4 Ob 156/19y | OGH | 24.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Eine Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, wenn der grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. (T5)<br/> |
1 Ob 263/22s | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz: Auch wenn es sich bei diesem Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten. (T6)<br/>Anm: Vgl so bereits 4 Ob 156/19y. |
5 Ob 187/23w | OGH | 27.06.2024 |
Beisatz wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_20130214_OGH0002_0050OB00157_12T0000_001
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