OGH 2Ob59/12h; 6Ob210/17a; 9Ob34/24a; 8Ob64/24f (RS0128261)

OGH2Ob59/12h; 6Ob210/17a; 9Ob34/24a; 8Ob64/24f26.6.2024

Rechtssatz

Auch die auf Websites und deren Subpages enthaltenen vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Verwender den auf diesem Wege mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen von vornherein zugrundelegen will, unterliegen der Kontrolle gemäß § 28 KSchG.

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Normen

KSchG §28 Abs1

2 Ob 59/12hOGH30.08.2012

Beisatz: Die Tatsache, dass darin Individualelemente des Einzelvertrags enthalten sind bzw dass die Website und ihre Subpages allgemeine Informationen enthalten und einer häufigeren Veränderung bzw Aktualisierung unterliegen, ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn die Änderung entweder Teile der Website betrifft, die nicht der Vorformulierung der Vertragsbeziehung dienen oder aber eine solche Vordeterminierung der Vertragsbeziehung auf alle zukünftigen, bis zur nächsten Veränderung abgeschlossenen Verträge angewandt werden soll. Auch in letzterem Fall liegen bezogen auf den Einzelvertrag des Verbrauchers - wenn auch häufig veränderte - vorformulierte Vertragsbedingungen vor. (T1); Veröff: SZ 2012/83

6 Ob 210/17aOGH24.05.2018
9 Ob 34/24aOGH24.04.2024

Beisatz: Hier: Webshop. (T2)

8 Ob 64/24fOGH26.06.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20120830_OGH0002_0020OB00059_12H0000_001

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