Normen
2 Ob 59/12h | OGH | 30.08.2012 |
Beisatz: Die Tatsache, dass darin Individualelemente des Einzelvertrags enthalten sind bzw dass die Website und ihre Subpages allgemeine Informationen enthalten und einer häufigeren Veränderung bzw Aktualisierung unterliegen, ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn die Änderung entweder Teile der Website betrifft, die nicht der Vorformulierung der Vertragsbeziehung dienen oder aber eine solche Vordeterminierung der Vertragsbeziehung auf alle zukünftigen, bis zur nächsten Veränderung abgeschlossenen Verträge angewandt werden soll. Auch in letzterem Fall liegen bezogen auf den Einzelvertrag des Verbrauchers - wenn auch häufig veränderte - vorformulierte Vertragsbedingungen vor. (T1); Veröff: SZ 2012/83 |
6 Ob 210/17a | OGH | 24.05.2018 |
9 Ob 34/24a | OGH | 24.04.2024 |
Beisatz: Hier: Webshop. (T2) |
8 Ob 64/24f | OGH | 26.06.2024 |
Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20120830_OGH0002_0020OB00059_12H0000_001
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