OGH 8ObA21/12i; 9ObA64/24p (RS0127993)

OGH8ObA21/12i; 9ObA64/24p23.10.2024

Rechtssatz

Eine Anfechtungsklage nach §§ 105 f ArbVG unterbricht die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche. Die Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB dauert bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses an und gilt auch für den Fall der Klagsabweisung oder einer Klagszurückziehung, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Eventualbegehren zur Anfechtungsklage erhoben hat.

Normen

ABGB §1497 III
ArbVG §105
ArbVG §106

8 ObA 21/12iOGH30.05.2012
9 ObA 64/24pOGH23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20120530_OGH0002_008OBA00021_12I0000_001

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