OGH 8Ob68/11z; 10Ob46/18i; 6Ob38/19k; 6Ob193/23k (RS0127104)

OGH8Ob68/11z; 10Ob46/18i; 6Ob38/19k; 6Ob193/23k20.9.2024

Rechtssatz

Nach § 11 Satz 2 MaklerG ist die Verjährung so lange in ihrem Fortlauf gehemmt, bis der Makler vom Abschluss des vermittelten Geschäfts tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Erkundigungs‑ oder Nachforschungspflichten treffen den Makler nicht.

Normen

MaklerG §11

8 Ob 68/11zOGH15.07.2011
10 Ob 46/18iOGH26.06.2018

Auch

6 Ob 38/19kOGH25.04.2019

Beisatz: Die Verjährung nach § 11 Satz 2 MaklerG wird jedenfalls auch dann gehemmt, wenn der Makler zwar von einem „vermittelten Geschäft“ an sich Kenntnis hat, zwischen den Parteien dieses Geschäfts aber dessen Zustandekommen strittig und Gegenstand eines Prozesses ist. (T1)

6 Ob 193/23kOGH20.09.2024

Beisatz: Die Bestimmung des § 11 Satz 2 MaklerG über die Hemmung der Verjährung (des Verjährungsbeginns) ist für den Rückforderungsanspruch des Auftraggebers analog anzuwenden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20110715_OGH0002_0080OB00068_11Z0000_001

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