14 Os 23/11f | OGH | 28.06.2011 |
14 Os 138/11t | OGH | 03.04.2012 |
14 Os 21/19y | OGH | 25.06.2019 |
Auch; Beisatz: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die ihn treffende Pflicht, alles zu unterlassen, was den Zweck der (hoheitlichen) Maßnahme vereiteln könnte, verletzt. Eine solche Pflicht ergibt sich jedoch nur aus den dem Beamten konkret übertragenen Aufgaben, nicht aus seiner abstrakten Befugnis. (T1)<br/>Beisatz: Möglicher Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes ist dabei (nicht das Recht des Betroffenen auf Datenschutz, sondern) der Anspruch des Staates auf Erreichung des mit der (hoheitlichen) Maßnahme verfolgten Zwecks (wie etwa das Recht auf Strafverfolgung oder auf Steuereinhebung). (T2)<br/>Beisatz: Wird aber durch den Geheimnisverrat selbst nicht Missbrauch der Amtsgewalt begründet, kommt insoweit Strafbarkeit wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB in Frage und zwar unabhängig von einer Strafbarkeit des Beschaffens der Daten nach § 302 Abs 1 StGB. (T3) |
14 Os 47/20y | OGH | 15.12.2020 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Verwirklicht die Informationsweitergabe für sich nicht den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt scheidet ihre Zusammenfassung mit der Informationsbeschaffung im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit unter dem Aspekt des § 302 Abs 1 StGB aus. (T4) |
14 Os 140/20z | OGH | 18.02.2021 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 |
14 Os 26/24s | OGH | 08.10.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20110628_OGH0002_0140OS00023_11F0000_001
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