OGH 7Ob173/10g; 9Ob31/15x; 9Ob68/24a (RS0127019)

OGH7Ob173/10g; 9Ob31/15x; 9Ob68/24a23.10.2024

Rechtssatz

§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG stellt zwar auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsrücktritt ab, der Begriff Rücktritt ist aber für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, weil nicht präzisiert ist, was unter einem „nicht ausbesserungsfähigen Schaden“ zu verstehen ist.

Normen

KSchG §6 Abs2 Z1

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Beisatz: Die in Rede stehende Klausel lautet auszugsweise: „Der Leasingnehmer trägt die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung des Fahrzeuges. Solche Ereignisse sind dem Leasinggeber unverzüglich bekannt zu geben. Sie entbinden den Leasingnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere nicht von der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entgelte. Der Leasinggeber kann jedoch (neben den sonst noch offenen Beträgen) ‑ im Fall der Beschädigung jedoch nur bei einem nicht ausbesserungsfähigen Schaden ‑ sämtliche noch ausstehenden Entgelte sofort verlangen.“ (T1)

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Auch; nur: § 6 Abs 2 Z 1 KSchG stellt zwar auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsrücktritt ab, der Begriff „Rücktritt“ ist aber für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist. (T2)<br/>

9 Ob 68/24aOGH23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20110511_OGH0002_0070OB00173_10G0000_001

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