OGH 9Ob48/10i; 14Os40/20v; 2Ob74/24g (RS0127008)

OGH9Ob48/10i; 14Os40/20v; 2Ob74/24g28.5.2024

Rechtssatz

Von Einkünften, aus denen iSd § 785 Abs 3 ABGB Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens gegeben werden können, sind vorweg die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge abzuziehen. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. Wenngleich aperiodische oder besonders große Einkünfte regelmäßig auch der Bildung des Vermögensstammes oder auch der Vorsorge dienen und insoweit von der Ausnahme des § 785 Abs 3 ABGB nicht erfasst sind, trifft dies auf regelmäßige Einkommen in einem Ausmaß, wie es etwa durch die Bestimmungen des IESG gesichert ist, nicht zu.

Normen

ABGB §785 Abs3
ABGB §784 1.Fall idF ErbRÄG 2015

9 Ob 48/10iOGH30.03.2011

Beisatz: Das Geschenk selbst gehört nicht zu den Einkünften und muss nicht daraus angeschafft werden, wenn es nur durch den Wert der Einkünfte gedeckt ist. (T1)

14 Os 40/20vOGH09.06.2020

Vgl

2 Ob 74/24gOGH28.05.2024

nur: Von Einkünften, aus denen iSd § 785 Abs 3 ABGB Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens gegeben werden können, sind vorweg die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge abzuziehen. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier hinsichtlich § 784 1. Fall ABGB idF ErbRÄG 2015. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20110330_OGH0002_0090OB00048_10I0000_001

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