OGH 2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 7Ob93/12w; 2Ob20/14a; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a (RS0126571)

OGH2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 7Ob93/12w; 2Ob20/14a; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a22.3.2024

Rechtssatz

Eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, ist als sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht (§ 1096 ABGB, §§ 3 und 8 MRG) gröblich benachteiligend und daher nichtig.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1096 A2
ABGB §10906 E
MRG §3
MRG §8

2 Ob 73/10iOGH22.12.2010

Beisatz: Hier: Klausel, wonach die Streitteile unter Hinweis auf § 10 Abs 3 Z 1 MRG die laufenden Erhaltungs-, und soweit erforderlich, Erneuerungspflichten seitens des Mieters hinsichtlich sämtlicher mitgemieteter Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen vereinbaren (Klausel 16). (T1)<br/>Beisatz: Eine in einer Folgeklausel vorgenommene Konkretisierung der generellen Erhaltungs- und Wartungspflicht des Mieters (im Sinne einer umfassenden Überwälzung) vermag daran nichts zu ändern, sondern sie erhärtet vielmehr den Befund einer groben Äquivalenzstörung iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Folgeklausel des Inhalts: Klausel 17: Diese Obliegenheit umfasst auch die entsprechenden Pflege- und Servicemaßnahmen im Zusammenhang mit der gesamten Wohnungsausstattung und somit auch der Therme. Darunter fällt unter anderem auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Reinigung der Wohnung und der Fenster, der entsprechenden fachgerechten Behandlung der Böden und Fliesen, die Beseitigung geringfügiger Gebrauchsschäden (zB gesprungene Fliesen, beschädigte Sesselleisten, defekte und undichte Armaturen und Syphone, undichte Silikonfugen, klemmende Scharniere, etc). (T3)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Vgl<br/>Veröff: SZ 2012/20

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

Auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T4); Veröff: SZ 2012/132

2 Ob 20/14aOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T4

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz: Hier. Verbandsklage; Mietvertrag im Teilanwendungsbereich des MRG [Klausel 1, 20]. (T5)

8 Ob 6/24aOGH22.03.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20101222_OGH0002_0020OB00073_10I0000_003

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