OGH 8Ob113/10s; 4Ob206/12s; 10ObS64/15g; 8Ob26/24t (RS0126392)

OGH8Ob113/10s; 4Ob206/12s; 10ObS64/15g; 8Ob26/24t22.5.2024

Rechtssatz

Die an sich nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt.

Normen

ZPO §85
AußStrG 2005 §10 Abs5

8 Ob 113/10sOGH23.11.2010

Veröff: SZ 2010/148

4 Ob 206/12sOGH28.11.2012

Vgl auch; nur: Durch einen unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt. (T1)

10 ObS 64/15gOGH30.06.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Die nach Ablauf einer (unerstreckbaren) Verbesserungsfrist erfolgte Verbesserung ändert an der eingetretenen Rechtskraft auch dann nichts mehr, wenn das Gericht unrichtigerweise erneut eine Verbesserungsfrist setzt. (T2)

8 Ob 26/24tOGH22.05.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20101123_OGH0002_0080OB00113_10S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)