OGH 4Ob49/10z; 4Ob171/10s; 4ob72/24b (RS0126129)

OGH4Ob49/10z; 4Ob171/10s; 4ob72/24b26.4.2024

Rechtssatz

Der Umfang des in § 21 Abs 1 UrhG normierten Änderungsrechts ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen zwischen dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten vor allem an Hand der Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen. Bei für die Werbung geschaffenen Werken fallen die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen der Nutzungsberechtigten besonders ins Gewicht. Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung jedoch auf keinen Fall entstellt werden.

Normen

UrhG §21 Abs1

4 Ob 49/10zOGH11.05.2010
4 Ob 171/10sOGH15.12.2010

Auch; nur: Der Umfang des in § 21 Abs 1 UrhG normierten Änderungsrechts ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen zwischen dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten vor allem an Hand der Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen. (T1); nur: Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung jedoch auf keinen Fall entstellt werden. (T2); Beisatz: Hier: Textliche Änderungen der Bundeshymne zum Zweck der Gleichbehandlung der Geschlechter. (T3)

4 ob 72/24bOGH26.04.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20100511_OGH0002_0040OB00049_10Z0000_001

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