Normen
ASGG §54 Abs1
AÜG allg
9 ObA 29/09v | OGH | 15.12.2009 |
9 ObA 24/09h | OGH | 15.12.2009 |
GlRS; Beisatz: Grundsätzlich finden beim Überlasser abgeschlossene Betriebsvereinbarungen - jedenfalls dann, wenn im Beschäftigerbetrieb keine konkurrierende Betriebsvereinbarung besteht - auf die Ansprüche der überlassenen Arbeitnehmer gegen den Überlasser Anwendung. (T1) |
9 ObA 77/10d | OGH | 29.08.2011 |
Vgl auch |
9 ObA 101/13p | OGH | 26.11.2013 |
Auch |
8 ObA 57/23z | OGH | 24.10.2024 |
nur: Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung fallen Feststellungsklagen, welche die aufrecht bleibenden arbeitsvertraglichen Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser betreffen, in den Wirkungsbereich des Betriebsrats des Überlasserbetriebs; Feststellungsklagen, welche die unmittelbaren Rechtsbeziehungen überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger betreffen, sind vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs einzubringen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Nach dem Sbg Gem-VBG einer ausgegliederten Krankenanstalt dienstzugewiesene Gemeinde-Vertragsbedienstete (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_009OBA00029_09V0000_001
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