Rechtssatz
Da ein Unzuständigkeitsurteil keine endgültige Beendigung des Hauptverfahrens, sondern bloß eine formale Zwischenerledigung in einem noch laufenden Verfahren darstellt (Lendl, WK-StPO Vorbem zu §§ 259, 260 Rz 4), womit die Tatfrage selbst nicht geklärt, sondern lediglich ausgesprochen wird, dass nach Ansicht des angerufenen Gerichts die Entscheidung in eben dieser Frage einem Gericht höherer Ordnung obliegt, ist § 516 Abs 1 erster Satz StPO teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass nur erstinstanzlichen Endurteilen - das sind demnach solche, die durch Entscheidung in der Sache selbst die Anklage erledigen - eine die früheren Verfahrensbestimmungen (vorerst) perpetuierende Wirkung zukommt.
11 Os 85/13d | OGH | 23.07.2013 |
Beisatz: Das Unzuständigkeitsurteil löst als Formalurteil weder das Verbot nochmaliger Anklage noch ein Verbot der Entscheidung in derselben Sache aus. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20090922_OGH0002_0110OS00118_09A0000_001
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