OGH 7Ob233/08b; 4Ob51/13y; 8Ob49/14k; 9Ob32/18y; 6Ob68/24d (RS0124402)

OGH7Ob233/08b; 4Ob51/13y; 8Ob49/14k; 9Ob32/18y; 6Ob68/24d18.6.2024

Rechtssatz

Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine „Musterprozesse" sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Durch sie wird auch in Verfahren, die keine „Musterprozesse" sind, die Waffengleichheit gesichert.

Normen

ZPO §27 Abs1
ZPO §502 Abs5 Z3 VI

7 Ob 233/08bOGH10.12.2008

Veröff: SZ 2008/178

4 Ob 51/13yOGH18.06.2013

nur: Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen. (T1)

8 Ob 49/14kOGH26.06.2014

Auch; nur T1

9 Ob 32/18yOGH27.09.2018

nur T1

6 Ob 68/24dOGH18.06.2024

vgl; Beisatz: Für die Anwendbarkeit des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO spielt es keine Rolle, ob das Verfahren in concreto tatsächlich ein „Musterprozess“ ist und mehrere Personen betrifft. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20081210_OGH0002_0070OB00233_08B0000_001

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