OGH 14Bkd1/08; 1Bkd4/11; 20Os12/15p; 23Ds9/22h; 21Ds14/22d (RS0124122)

OGH14Bkd1/08; 1Bkd4/11; 20Os12/15p; 23Ds9/22h; 21Ds14/22d27.3.2024

Rechtssatz

Die mangelnde Aufklärung der Mandantin des Disziplinarbeschuldigten durch diesen über die von ihm gewählte Abrechnungsart und die Höhe der zu erwartenden Kosten stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem solchen endet das strafbare Verhalten mit Beendigung des verpönten Zustands und beginnt zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen. Mit Abschluss der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten für seine Mandantin ist daher das Ende des verpönten Zustands eingetreten und hat mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.

Normen

DSt 1990 §1 C1
DSt1990 §2 Abs1 Z2 §2

14 Bkd 1/08OGH22.09.2008

Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung bejaht. (T1)

1 Bkd 4/11OGH10.10.2011

Vgl auch; nur: Die mangelnde Aufklärung der Mandantin des Disziplinarbeschuldigten durch diesen über die von ihm gewählte Abrechnungsart und die Höhe der zu erwartenden Kosten stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem solchen endet das strafbare Verhalten mit Beendigung des verpönten Zustands. (T2); Beisatz: Eine straflose Nachtat ist schon begriffsmäßig nicht gegeben, wenn das durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bewirkte Dauerdelikt weiterhin gegen die Regeln der Berufsausübung verstößt und Ehre und Ansehen des Standes schädigt. (T3)

20 Os 12/15pOGH11.12.2015

Auch

23 Ds 9/22hOGH20.02.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt durch Nichterfüllung der Aufklärungs- und Überwachungspflichten des Treuhänders nach § 7 Abs 1 iVm § 12 Abs 3 BTVG. (T4)

21 Ds 14/22dOGH27.03.2024

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20080922_OGH0002_014BKD00001_0800000_001

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