OGH 5Ob186/08a; 5Ob274/08t; 5Ob183/09m; 5Ob154/20p; 5Ob59/24y (RS0124147)

OGH5Ob186/08a; 5Ob274/08t; 5Ob183/09m; 5Ob154/20p; 5Ob59/24y21.5.2024

Rechtssatz

Aus § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 ist keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.

Normen

WEG 2002 §20 Abs4 Satz2
WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §28 Abs1 Z3

5 Ob 186/08aOGH09.09.2008

Beisatz: § 17 Abs 2 Z 3 WEG 1975 und § 20 Abs 4 Satz 3 WEG 2002 sollen lediglich die den Verwalter treffenden Treue- beziehungsweise Sorgfaltspflichten konkretisieren und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer sicherstellen. Die Wohnungseigentümer sollen ausreichend darüber informiert werden, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. (T1)<br/>Bemerkung: Mit näheren Ausführungen zum Inhalt der Pflicht nach § 20 Abs 4 zweiter Satz WEG 2002. (T2)

5 Ob 274/08tOGH01.09.2009

Auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Einholung von mindestens drei Angeboten gemäß § 20 Abs 4 WEG erfasst nur „Arbeiten" und lässt sich nicht auf Anschaffungen, die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung getätigt werden, übertragen. (T3); Bem: Siehe auch RS0125241. (T4)

5 Ob 183/09mOGH15.12.2009

Auch; Beisatz: Die Frage nach der allenfalls rechtswidrig unterbliebenen Einholung von Vergleichsanboten (§ 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002) hat keinen Einfluss darauf, dass es tatsächlich zu einem die Eigentümergemeinschaft betreffenden, auf einen Vertrag mit einem dritten Unternehmer beruhenden Leistungsaustausch gekommen ist, der im Rahmen einer vollständigen Jahresabrechnung darzustellen und auszuweisen ist. (T5)

5 Ob 154/20pOGH15.04.2021
5 Ob 59/24yOGH21.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20080909_OGH0002_0050OB00186_08A0000_001

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