OGH 4Ob91/08y; 4Ob99/09a; 9Ob69/11d; 5Ob205/13b; 7Ob73/15h; 3Ob132/15f; 1Ob96/17z; 9Ob14/17z; 4Ob110/17f; 3Ob43/17w; 5Ob169/22x; 9Ob68/24a (RS0123616)

OGH4Ob91/08y; 4Ob99/09a; 9Ob69/11d; 5Ob205/13b; 7Ob73/15h; 3Ob132/15f; 1Ob96/17z; 9Ob14/17z; 4Ob110/17f; 3Ob43/17w; 5Ob169/22x; 9Ob68/24a23.10.2024

Rechtssatz

Allgemein gilt, dass Unternehmer, die bei der Finanzierung vertraglicher Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ein hohes wirtschaftliches Risiko eingehen, ihre Vertragspartner längere Zeit binden müssen, um ihr kaufmännisches Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation beschränken zu können.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z1

4 Ob 91/08yOGH10.06.2008
4 Ob 99/09aOGH23.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Die grundsätzliche sachliche Rechtfertigung einer Vertragsstrafe bei - vom Kunden veranlasster - Vertragsbeendigung ist jedoch nur im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gegeben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/14

9 Ob 69/11dOGH29.05.2012

Auch

5 Ob 205/13bOGH13.03.2014

Auch; Beisatz: Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen. (T3); Veröff: SZ 2014/23

7 Ob 73/15hOGH02.07.2015
3 Ob 132/15fOGH20.01.2016

Auch; Beisatz: Time‑Sharing‑Vertrag; zulässige Bindung: 15 Jahre. (T4)

1 Ob 96/17zOGH28.06.2017
9 Ob 14/17zOGH24.05.2017

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag – Verlängerung der Kündigungsfrist von acht Wochen auf zwölf Wochen unzulässig. (T5); Veröff: SZ 2017/62

4 Ob 110/17fOGH24.08.2017

Beis wie T3

3 Ob 43/17wOGH30.08.2017

Vgl aber; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Gegenüber dem Interesse des Kunden, ein für kurze Zeit befristetes Konkurrenzangebot zu nutzen ohne für einen gewissen Zeitraum zwei Vertragsverhältnisse gleichzeitig zu führen ist das Interesse daran, auf diese Weise einen Vertragswechsel zu Konkurrenzunternehmen zu erschweren nicht schutzwürdig (so schon 9 Ob 14/17z). (T6)

5 Ob 169/22xOGH18.04.2023

Beisatz: Hier: zur - konkret unangemessen langen - Kündigungsfrist bei einer Fitnesscentermitgliedschaft. (T7)

9 Ob 68/24aOGH23.10.2024

Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Verbraucher während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist, ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel aus Mindestvertragsdauer und anschließender Kündigungsmöglichkeiten. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20080610_OGH0002_0040OB00091_08Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)