OGH 15Os152/07b; 16Ok8/13 (RS0123066)

OGH15Os152/07b; 16Ok8/1317.6.2024

Rechtssatz

Die Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen erster Instanz hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen ist. Der Vertretungsfall tritt bei jedweder, also auch bei bloß eintägiger (in diesem Fall urlaubsbedingter) Abwesenheit ein. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3 B-VG) wird, wenn der Vertreter der zuständigen Untersuchungsrichterin die Haftverhandlung durchführt, nicht verletzt.

Normen

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
GOG §33 Abs1

15 Os 152/07bOGH20.12.2007
16 Ok 8/13OGH14.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Handelt der Vertreter des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters im Vertretungsfall, wird das Recht der Parteien auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Ob in der Begründung der Entscheidung auf den Vertretungsfall Bezug genommen wird, ist unerheblich, weil es für Rechtsverletzung allein darauf ankommt, ob der Vertretungsfall gegeben war oder nicht. (T1); Veröff: SZ 2014/9

3 Ob 172/19vOGH04.11.2019

Vgl

26 Ds 1/19zOGH15.10.2020

Vgl

26 Ds 7/20hOGH17.06.2021

Vgl

21 Ds 3/23pOGH17.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20071220_OGH0002_0150OS00152_07B0000_001

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