OGH 15Os60/07y; 13Os151/08t; 14Os83/10b; 15Os10/17k; 12Os85/17t; 11Os116/17v; 13Os27/22b; 13Os81/24x (RS0122334)

OGH15Os60/07y; 13Os151/08t; 14Os83/10b; 15Os10/17k; 12Os85/17t; 11Os116/17v; 13Os27/22b; 13Os81/24x13.11.2024

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt einer den Rechtsmittelwerber treffenden Beschwer wird vom Obersten Gerichtshof auch der Einfluss des Instruktionsfehlers auf die Entscheidung geprüft. Ist daher ein solcher Einfluss auf die Entscheidung der Geschworenen im konkreten Fall nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen, liegt der Nichtigkeitsgrund vor (WK-StPO § 345 Rz 62).

Normen

StPO §345 Abs1 Z8

15 Os 60/07yOGH08.08.2007
13 Os 151/08tOGH19.03.2009

Auch; Beisatz: Hier: Einfluss auf die Entscheidung verneint. (T1)

14 Os 83/10bOGH20.07.2010

Auch; Beis wie T1

15 Os 10/17kOGH05.04.2017

Auch; Beisatz: Hier: Kein für den Angeklagten nachteiliger Einfluss, wenn die Rechtsbelehrung einen weitreichenderen Maßstab für die Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung (somit bei der Annahme der Privilegierung des § 76 StGB) anlegt als die ständige Rechtsprechung. (T2)

12 Os 85/17tOGH16.11.2017

Auch

11 Os 116/17vOGH30.01.2018

Auch; Beisatz: Ein nachteiliger Einfluss ist auszuschließen, wenn die gewünschte Belehrung im Vergleich zur tatsächlich erfolgten Instruktion auf eine Erweiterung der Subsumtion hinausliefe. (T3)

13 Os 27/22bOGH18.05.2022

Vgl

13 Os 81/24xOGH13.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20070808_OGH0002_0150OS00060_07Y0000_001

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