OGH 10Ob8/07k; 7Ob80/10f; 8Ob5/17v; 1Ob122/24h (RS0121842)

OGH10Ob8/07k; 7Ob80/10f; 8Ob5/17v; 1Ob122/24h24.10.2024

Rechtssatz

Die Heranziehung der letzten drei, vor der Unterhaltsbemessung durch das Erstgericht liegenden, abgeschlossenen Wirtschaftsjahre kann das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verfälschen, würde doch im vorliegenden Fall dem geringeren Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus ein viel zu hohes Gewicht für die Zukunft beigemessen. Es ist dann vielmehr von einer gesicherten Erwerbsbasis mit steigenden Einnahmen auszugehen.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb

10 Ob 8/07kOGH27.02.2007

Veröff: SZ 2007/30

7 Ob 80/10fOGH30.06.2010
8 Ob 5/17vOGH28.09.2017

Beisatz: Dies gilt umgekehrt auch, wenn feststeht, dass die Einkünfte eine sinkende Tendenz aufweisen und die Höhe des Dreijahresdurchschnitts nicht mehr erreichen werden. (T1)

1 Ob 122/24hOGH24.10.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20070227_OGH0002_0100OB00008_07K0000_001

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