OGH 10Ob66/06p; 6Ob129/06h; 5Ob203/12g; 18OCg2/24d (RS0121678)

OGH10Ob66/06p; 6Ob129/06h; 5Ob203/12g; 18OCg2/24d20.8.2024

Rechtssatz

Bei der Frage der Bestellung der Funktionsträger einer Kirche oder Religionsgemeinschaft und damit auch bezüglich der Frage der Organstellung der betreffenden Person handelt es sich um innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung, in welche ein Eingreifen des Staates und damit auch der Gerichte unzulässig ist. Diesem innerkirchlichen Bereich muss auch die mit der strittigen Organstellung des Beklagten untrennbar verbundene Vermögensverwaltung zugerechnet werden. Denn auch die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der kirchlichen Rechtssubjekte erfolgt durch die nach dem Kirchenrecht dazu berufenen Organe.

Normen

JN §1 BIa
StGG §15

10 Ob 66/06pOGH30.01.2007

Beisatz: Aber auch die im vorliegenden Fall von der Klägerin angestrebte Untersagung der aus der, wie dargelegt vom Gericht nicht überprüfbaren, Organstellung des Beklagten erfließenden Tätigkeiten im Rahmen seiner kirchlichen Funktion würde einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung bedeuten. (T1); Veröff: SZ 2007/9

6 Ob 129/06hOGH15.02.2007

Beisatz: Hier: Selbe Parteien wie im Verfahren 10 Ob 66/06p). (T2)

5 Ob 203/12gOGH06.06.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/56

18 OCg 2/24dOGH20.08.2024

Beisatz: Lehrbefugnis eines islamischen Religionslehrers. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20070130_OGH0002_0100OB00066_06P0000_002

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