OGH 14Bkd5/05; 4Bkd5/08; 20Os26/15x; 23Ds9/23k (RS0120827)

OGH14Bkd5/05; 4Bkd5/08; 20Os26/15x; 23Ds9/23k28.2.2024

Rechtssatz

Wenngleich die Geheimhaltungspflicht des § 79 DSt und § 21 RL-BA nicht nur die beschuldigten Rechtsanwälte, sondern den Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit schützt, wird damit nicht ein außerhalb des Disziplinarverfahrens gesetztes Verhalten immunisiert. Dem Rechtsanwalt muss es gestattet sein, auf die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe, die von den Anzeigern über die damit befassten Gremien hinaus verbreitet werden, zu reagieren.

Normen

DSt 1990 §79
RL-BA 1977 §21

14 Bkd 5/05OGH08.05.2006
4 Bkd 5/08OGH08.06.2009

Vgl; Beisatz: Schutzobjekt von § 21 RL-BA und § 79 DSt 1990 ist nicht ausschließlich der Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit, sondern auch der einzelne vom Disziplinarverfahren betroffene Anwalt. (T1)

20 Os 26/15xOGH10.06.2016

Auch

23 Ds 9/23kOGH28.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20060508_OGH0002_014BKD00005_0500000_001