OGH 8Ob113/04g; 9Ob50/11k; 3Ob123/13d; 4Ob3/14s; 3Ob225/17k; 6Ob173/18m; 4Ob158/23y; 5Ob233/23k (RS0119703)

OGH8Ob113/04g; 9Ob50/11k; 3Ob123/13d; 4Ob3/14s; 3Ob225/17k; 6Ob173/18m; 4Ob158/23y; 5Ob233/23k29.7.2024

Rechtssatz

Sinn und Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des § 10 BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, dass die Zahlungen vertraglich nicht als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet werden. Wesentlich ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Normen

BTVG §10 Abs1
BTVG §13 Abs2
BTVG §14

8 Ob 113/04gOGH17.02.2005
9 Ob 50/11kOGH29.05.2012

Auch; Beisatz: § 13 Abs 2 BTVG ordnet die unmittelbare Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Erwerber im Zusammenhang mit einer unrichtigen Beurteilung des Baufortschritts an. (T1)<br/>Beisatz: Der Rückzahlungsanspruch gemäß § 14 BTVG soll eine entsprechende Vorfinanzierung der einzelnen Bauabschnitte durch den Bauträger sicherstellen. (T2)

3 Ob 123/13dOGH29.10.2013

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/104

4 Ob 3/14sOGH25.03.2014

Auch; nur: Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des § 10 BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. (T3)<br/>Beisatz: Die Haftung des sachverständigen Baufortschrittprüfers bezieht sich auf die Sicherung des Erfüllungsanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger in der Bauphase. (T4)<br/>

3 Ob 225/17kOGH21.03.2018

Vgl; nur T3; Beisatz: Solange nicht fest steht, dass der Bauträgervertrag endgültig nicht mehr erfüllt werden kann, ist es im Abwicklungsstadium unerheblich, ob einer vorzeitigen Zahlung ein ausreichender Gegenwert in Form bisher erreichter Bauleistungen gegenüber steht. (T5); Beisatz: Steht fest, dass eine weitere Erfüllung des Vertrags durch das Bauunternehmen nicht (mehr) stattfindet, ist der Sicherungszweck des BTVG (Absicherung des Vorauszahlungsrisikos des Erwerbers) nicht mehr maßgeblich. (T6)

6 Ob 173/18mOGH25.10.2018

vgl auch; Beisatz: Die in § 10 Abs 2 BTVG definierten Ratenpläne sind nicht etwa als unverbindliche Vorschläge des Gesetzgebers zu verstehen, sondern zwingend, sodass die gesetzlich definierten Prozentwerte vertraglich nicht höher zugunsten des Bauträgers vereinbart werden können. (T7)<br/>Anm: Veröff: SZ 2018/85

4 Ob 158/23yOGH19.03.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Der Bauträger dürfte sich also nicht etwa für die Fertigstellung von Fassade und Fenstern 20 % (statt 12 %) des Kaufpreises auszahlen lassen, weil diese statt der in § 10 Abs 2 Z1 bzw 2 lit c BTVG genannten Fertigstellung der Rohinstallationen als dritter Meilenstein des Bauvorhabens erreicht wurde. (T8)<br/>Beisatz: Dadurch würde nämlich die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschätzung des Wertzuwachses durch den jeweiligen Baufortschritt unterlaufen. (T9)

5 Ob 233/23kOGH29.07.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0080OB00113_04G0000_003

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