OGH 6Ob233/04i; 5Ob125/09g; 5Ob209/10m; 2Ob195/23z; 5Ob101/24z (RS0119599)

OGH6Ob233/04i; 5Ob125/09g; 5Ob209/10m; 2Ob195/23z; 5Ob101/24z8.8.2024

Rechtssatz

Das aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis erfließende Recht der erblasserischen Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiterzubenutzen, kann nach den Umständen des zu beurteilenden Falles das einer Teilung der Liegenschaft entgegenstehende Hindernis der Unzeit verwirklichen.

Normen

ABGB §758
ABGB §830 B2b
ABGB §97

6 Ob 233/04iOGH15.12.2004

Veröff: SZ 2004/179

5 Ob 125/09gOGH10.11.2009
5 Ob 209/10mOGH29.03.2011
2 Ob 195/23zOGH20.02.2024

Beisatz: Das Vorausvermächtnis steht aber einer Zivilteilungsklage nicht per se entgegen, weswegen der Beklagte darlegen muss, warum die Liegenschaft nicht unter Mitübertragung des Vorausvermächtnisses verwertet werden könnte. (T1)

5 Ob 101/24zOGH08.08.2024

Beisatz: Hier: Teilungshindernis für Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB verneint. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20041215_OGH0002_0060OB00233_04I0000_001

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