Rechtssatz
Einer Berufungsbeantwortung kann, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Lediglich zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängel erster Instanz kann der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion zugebilligt werden (§ 468 Abs 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO). Auch diese eingeschränkte "Anfechtungsmöglichkeit" dient aber allein der Abwehr der Berufung. Eine eigenständige Bekämpfung von rechtlichen Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung wird damit nicht eröffnet.
1 Ob 52/15a | OGH | 17.09.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung. (T1) |
1 Ob 33/16h | OGH | 19.10.2016 |
Auch; Beisatz: Diese Verpflichtung dient allein der Abwehr der Berufung. (T2) |
1 Ob 3/22f | OGH | 18.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rekursbeantwortung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20041124_OGH0002_0030OB00194_04G0000_001
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