OGH 3Ob194/04g; 6Ob7/08k; 1Ob52/15a; 1Ob33/16h; 5Ob123/18a; 1Ob3/22f; 8ObA78/23p (RS0119592)

OGH3Ob194/04g; 6Ob7/08k; 1Ob52/15a; 1Ob33/16h; 5Ob123/18a; 1Ob3/22f; 8ObA78/23p15.2.2024

Rechtssatz

Einer Berufungsbeantwortung kann, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Lediglich zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängel erster Instanz kann der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion zugebilligt werden (§ 468 Abs 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO). Auch diese eingeschränkte "Anfechtungsmöglichkeit" dient aber allein der Abwehr der Berufung. Eine eigenständige Bekämpfung von rechtlichen Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung wird damit nicht eröffnet.

Normen

ZPO §468
ZPO §473a Abs1

3 Ob 194/04gOGH24.11.2004
6 Ob 7/08kOGH21.02.2008
1 Ob 52/15aOGH17.09.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung. (T1)

1 Ob 33/16hOGH19.10.2016

Auch; Beisatz: Diese Verpflichtung dient allein der Abwehr der Berufung. (T2)

5 Ob 123/18aOGH28.08.2018

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 3/22fOGH18.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Rekursbeantwortung. (T3)

8 ObA 78/23pOGH15.02.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20041124_OGH0002_0030OB00194_04G0000_001

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