OGH 14Os72/04; 14Os85/05i; 14Os124/19w; 12Os82/24m (RS0119259)

OGH14Os72/04; 14Os85/05i; 14Os124/19w; 12Os82/24m5.9.2024

Rechtssatz

Ob im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (§ 28 StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des § 46a Abs 1 JGG ohne Bedeutung; kommt es für die Anwendung des § 28 JGG doch allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Die gemeinsame Führung eines Taten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfassenden Strafverfahrens obliegt daher nach § 56 Abs 3 StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im § 28 JGG vorgeschriebenen Besetzung. Aburteilungen, die nicht Straftaten unter 21-Jähriger betreffen, werden von einem solchen Besetzungsmangel nicht berührt (§ 289 StPO).

Normen

JGG §28 Abs1
JGG §46a Abs1
StPO §56 Abs3
StPO §281 Abs1 Z1
StPO §289
StPO §345 Abs1 Z1

14 Os 72/04OGH13.07.2004
14 Os 85/05iOGH20.09.2005

Auch; nur: Aburteilungen, die nicht Straftaten unter 21-Jähriger betreffen, werden von einem solchen Besetzungsmangel nicht berührt. (T1)

14 Os 124/19wOGH25.02.2020

Vgl; nur T1

12 Os 82/24mOGH05.09.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20040713_OGH0002_0140OS00072_0400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)