Rechtssatz
Ob im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (§ 28 StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des § 46a Abs 1 JGG ohne Bedeutung; kommt es für die Anwendung des § 28 JGG doch allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Die gemeinsame Führung eines Taten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfassenden Strafverfahrens obliegt daher nach § 56 Abs 3 StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im § 28 JGG vorgeschriebenen Besetzung. Aburteilungen, die nicht Straftaten unter 21-Jähriger betreffen, werden von einem solchen Besetzungsmangel nicht berührt (§ 289 StPO).
14 Os 85/05i | OGH | 20.09.2005 |
Auch; nur: Aburteilungen, die nicht Straftaten unter 21-Jähriger betreffen, werden von einem solchen Besetzungsmangel nicht berührt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040713_OGH0002_0140OS00072_0400000_002
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