OGH 4Ob29/04z; 5Ob52/04i; 2Ob60/24y (RS0118757)

OGH4Ob29/04z; 5Ob52/04i; 2Ob60/24y15.10.2024

Rechtssatz

Hat die Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag keine selbstständige Bedeutung (etwa als bloßer Absendervermerk) und steht sie mit dem Text auf dem einliegenden Blatt (den einliegenden Blättern) in einem so engen inneren Zusammenhang, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der einliegenden Erklärung darstellt, ist der Umschlag Teil der Gesamturkunde, sodass die darauf angebrachte Unterschrift - Echtheit sowie Bestimmtheit des Testierwillens vorausgesetzt - die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung (des Kodizills) bewirkt.

Normen

ABGB §578

4 Ob 29/04zOGH16.03.2004
5 Ob 52/04iOGH03.08.2004
2 Ob 60/24yOGH15.10.2024

Beisatz: Abschluss- und Deckungsfunktion erfüllt, wenn Erblasser mit eigener Hand das Zeichen "%" ans Ende des Textes und seine Unterschrift in die rechte obere Ecke der Rückseite setzt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20040316_OGH0002_0040OB00029_04Z0000_001

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