OGH 8ObA92/03t; 8ObA44/24i (RS0118099)

OGH8ObA92/03t; 8ObA44/24i26.9.2024

Rechtssatz

Die Mitteilung des Krankenstandes des Dienstnehmers durch SMS (Kurzmitteilung) an die ihm als "Diensthandy" bekanntgegebene Mobilnummer des Dienstgebers ist daher als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen. Dass- zum Unterschied vom Telefax- der Absender über keinen Sendenachweis der SMS verfügt, hindert diese Beurteilung nicht: Eine Sendebestätigung- vergleichbar der Situation beim Einschreibbrief- kann nur für die Beweislast des Zuganges eine Rolle spielen, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlungsart. Hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer seine Dienst-Mobilnummer angegeben und eine Einschränkung dahin, dass dort nur Telefonanrufe entgegengenommen werden, nicht vorgenommen, kann sich der Dienstnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen (Anruf; Nachricht auf Mailbox; SMS) bedienen.

Normen

EFZG §4 Abs4

8 ObA 92/03tOGH16.10.2003
8 ObA 44/24iOGH26.09.2024

nur: Eine Mitteilung durch SMS (Kurzmitteilung) an die als „Diensthandy“ bekanntgegebene Mobilnummer des Arbeitgebers stellt eine ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung dar. (T1)<br/>nur: Die Verständigung des Arbeitgebers nach § 4 Abs 1 EFZG bedarf keines besonderen Nachweises, wie er etwa mit einem Einschreibebrief verbunden wäre. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_008OBA00092_03T0000_001

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