OGH 1Ob152/02p; 1Ob74/09b; 5Ob122/15z; 9ObA75/17w; 2Ob159/23f; 4Ob168/23v; 1Ob144/24v (RS0117578)

OGH1Ob152/02p; 1Ob74/09b; 5Ob122/15z; 9ObA75/17w; 2Ob159/23f; 4Ob168/23v; 1Ob144/24v24.10.2024

Rechtssatz

Bei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die Schädigung des Bestandobjekts selbst, sondern auch für an den übrigen Gütern des Bestandgebers herbeigeführten Schäden.

Normen

ABGB §1392 A
ABGB §1392 Ca
ABG B §1405
ABGB §1406

1 Ob 152/02pOGH29.04.2003

Veröff: SZ 2003/49

1 Ob 74/09bOGH08.09.2009

Auch; Beisatz: Hier: Beschädigung der an das Bestandobjekt angrenzenden Grundstücke des Vermieters. (T1)<br/>Beisatz: Nach dem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis bestehen gegen den früheren Bestandnehmer keine vertraglichen Schadenersatzansprüche mehr. (T2)

5 Ob 122/15zOGH14.07.2015

Vgl auch

9 ObA 75/17wOGH25.07.2017

Auch

2 Ob 159/23fOGH19.09.2023
4 Ob 168/23vOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Die neue Partei, die in ein Vertragsverhältnis zur Gänze eintritt, setzt die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T3)

1 Ob 144/24vOGH24.10.2024

nur: Die neue Partei setzt die Person der bisherigen Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0010OB00152_02P0000_001

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