Rechtssatz
Als Hauptverhandlung gilt nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein.
15 Os 52/14g | OGH | 14.01.2015 |
Beisatz: Die Hauptverhandlung stellt nach dem System der StPO eine Einheit dar. Auch wenn sie an mehreren Verhandlungstagen stattfindet, gibt es ‑ sofern sie nicht gemäß § 276a zweiter Satz erster Satzteil StPO wiederholt wird ‑ (nur) eine Hauptverhandlung. (T1) |
13 Os 105/15p | OGH | 06.09.2016 |
Beisatz: Daher kann prozessförmig (§ 271 Abs 7 StPO) nur die Berichtigung des über diese Verhandlung aufgenommenen Protokolls beantragt werden. Der Antrag auf Berichtigung des (bloß) über die durch Wiederholung (§ 276a zweiter Satz StPO) obsolet gewordene frühere Verhandlung aufgenommenen Protokolls ist dagegen von vornherein unzulässig. (T2) |
14 Os 130/23h | OGH | 03.09.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20030219_OGH0002_0130OS00015_0300000_001
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