Rechtssatz
Ein Urteil ist nur dann in Abwesenheit des Angeklagten erlassen worden, wenn dieser zwischen Aufruf der Sache (im bezirksgerichtlichen Verfahren: Vortrag der Anklage) und Schluss der - dem Urteil vorangehenden, nicht wiederholten (§ 276a zweiter Satz StPO) - Verhandlung (sei es auch nur zeitweilig und mit seinem Einverständnis; SSt 54/75) nicht persönlich anwesend war. Auch wenn der Angeklagte erschienen ist, sich aber vor Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat, wurde ein Abwesenheitsurteil erlassen (so schon SSt 54/75; ÖJZ-LSK 1984/36). Dass er durch einen Verteidiger oder einen Machthaber vertreten war, ändert ebenso wenig wie seine allfällige Anwesenheit bei der Urteilsverkündung. Findet sich der Beschuldigte hingegen zur Urteilsverkündung nicht ein, liegt deshalb allein noch kein Abwesenheitsurteil vor.
14 Os 30/03 | EGMR | 09.09.2003 |
Vgl auch |
12 Os 61/09a | OGH | 24.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Trotz Erscheinens des Beschuldigten knapp vor Schluss des Beweisverfahrens liegt ein - wenngleich in seiner Anwesenheit verkündetes - Abwesenheitsurteil vor, das nach § 459 letzter Satz StPO aF auszufertigen und dem Beschuldigten persönlich zuzustellen gewesen wäre. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0140OS00008_0200000_005
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