OGH 4Ob18/02d; 4Ob273/02d; 4Ob134/06v; 17Ob17/07k; 17Ob36/08f; 17Ob18/11p; 4Ob186/21p; 4Ob156/23d (RS0116295)

OGH4Ob18/02d; 4Ob273/02d; 4Ob134/06v; 17Ob17/07k; 17Ob36/08f; 17Ob18/11p; 4Ob186/21p; 4Ob156/23d4.4.2024

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht.

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

 

Normen

MSchG §10 Abs1 Z2
MSchG §10a
MSchG §33a

4 Ob 18/02dOGH13.03.2002
4 Ob 273/02dOGH21.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T1)

4 Ob 134/06vOGH28.09.2006

nur: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. (T2); Beisatz: Der Spielcharakter eines Computerspieles (Klasse 28) tritt aus markenrechtlicher Sicht hinter die Einordnung in den Bereich der Unterhaltungselektronik (Klasse 9) zurück. (T3)

17 Ob 17/07kOGH10.07.2007

Auch; Beisatz: Dass zwischen der Herausgabe von Texten (Klasse 41) und dem Druck und Verlag von Texten (Klasse 16) Ähnlichkeit besteht, kann nicht bezweifelt werden. (T4)

17 Ob 36/08fOGH24.02.2009

Auch; nur: Ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht. (T5)

17 Ob 18/11pOGH09.08.2011

Auch; nur ähnlich T5; Beis wie T1

4 Ob 186/21pOGH23.09.2022

nur: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. (T6)<br/>Beisatz: Regelmäßig kann jedoch nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob Nutzungshandlungen tatsächlich in Zusammenhang mit den eingetragenen oder nur mit anderen Waren und Dienstleistungen erfolgten. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Frage der Löschung wegen Nichtbenutzung. (T8)

4 Ob 156/23dOGH04.04.2024

nur T2; nur T6

Dokumentnummer

JJR_20020313_OGH0002_0040OB00018_02D0000_003

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