OGH 4Ob224/01x; 4Ob290/01b; 2Ob316/01m; 5Ob245/10f; 3Ob45/11f; 1Ob109/16k; 7Ob69/18z; 6Ob127/23d (RS0115771)

OGH4Ob224/01x; 4Ob290/01b; 2Ob316/01m; 5Ob245/10f; 3Ob45/11f; 1Ob109/16k; 7Ob69/18z; 6Ob127/23d15.5.2024

Rechtssatz

Ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten liegt spätestens dann vor, wenn sein Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß § 25 ZPO unterblieben sein. In diesem Fall ist der durch den gesetzlich vorgeschriebenen Zustellvorgang angestrebte Zweck, die Parteien über die Nebenintervention zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit eines Zurückweisungsantrags zu eröffnen, auch ohne den Zustellvorgang bereits erreicht, sodass es ein nicht zu rechtfertigender Formalismus wäre, wollte man unter diesen Umständen der Nebenintervention ihre Wirksamkeit unter Hinweis auf eine Verletzung des § 25 ZPO absprechen.

Normen

ZPO §17
ZPO §18
ZPO §25

4 Ob 224/01xOGH16.10.2001

Veröff: SZ 74/175

4 Ob 290/01bOGH29.01.2002
2 Ob 316/01mOGH30.01.2003
5 Ob 245/10fOGH07.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/88

3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Vgl auch; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/123

1 Ob 109/16kOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kein wirksamer Beitritt durch eine Zustellung des Beitrittsschriftsatzes im direkten Wege nach § 112 ZPO. (T2); Veröff SZ 2016/78

7 Ob 69/18zOGH24.05.2018

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 127/23dOGH15.05.2024

nur: Ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten liegt auch dann vor, wenn der Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß § 25 ZPO unterblieben sein. (T3); Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20011016_OGH0002_0040OB00224_01X0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)