OGH 4Ob195/01g; 2Ob185/04a; 1Ob88/05f; 3Ob292/04v; 6Ob164/06w; 1Ob188/16b; 1Ob86/18f; 1Ob84/24w (RS0115734)

OGH4Ob195/01g; 2Ob185/04a; 1Ob88/05f; 3Ob292/04v; 6Ob164/06w; 1Ob188/16b; 1Ob86/18f; 1Ob84/24w24.7.2024

Rechtssatz

Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.

Normen

ABGB §1333
ABGB §1334
EheG §94 Abs2

4 Ob 195/01gOGH25.09.2001
2 Ob 185/04aOGH11.11.2004
1 Ob 88/05fOGH24.06.2005

Vgl; Beisatz: Die Ausgleichszahlung ist ab dem 29. Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen. (T1)

3 Ob 292/04vOGH27.07.2005
6 Ob 164/06wOGH14.09.2006

Auch; nur: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint. (T2)<br/>Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ausgleichszahlung vorliegen, betrifft aber lediglich den Einzelfall. (T3)

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Auch; Beis wie T3

1 Ob 86/18fOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T3

1 Ob 84/24wOGH24.07.2024

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Während der Aufteilungsanspruch als solcher bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht, wird der konkrete Anspruch auf die vom Gericht auferlegte Ausgleichszahlung erst mit Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren wirksam und zugleich fällig. (T4)<br/>Anm: Ausführlich hierzu 1 Ob 170/16f.

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0040OB00195_01G0000_001

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