OGH 14Os79/99; 11Os52/06s; 11Os16/16m (RS0115797)

OGH14Os79/99; 11Os52/06s; 11Os16/16m4.9.2024

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich - nämlich in einem auf den Schutzzweck des § 427 StPO abgestimmten Bereich (keine Anklageausdehnung) - zulässig, dass der Angeklagte persönlich auf seine Anwesenheit bei Teilen der Hauptverhandlung selbst wegen eines Verbrechens verzichtet.

Normen

StPO §427
StPO §281 Abs1 Z3

14 Os 79/99OGH31.08.2001
11 Os 52/06sOGH19.09.2006

Beisatz: Aus der in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgenommenen Anklageausdehnung kann eine Nichtigkeit nach Z 3 nicht abgeleitet werden, weil die davon betroffenen Taten nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind, sondern zur Einräumung eines Verfolgungsvorbehaltes führten. (T1)

11 Os 16/16mOGH22.03.2016

Auch; Beisatz: Die Zustimmung muss persönlich und unmissverständlich erklärt werden. (T2)<br/>Beisatz: Wird der Angeklagte dazu aufgefordert zu erklären, ob er mit der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden sei, darf dem Unterbleiben einer Erklärung kein solcher Erklärungsinhalt beigemessen werden. (T3)

13 Os 122/17sOGH06.12.2017

Vgl

15 Os 70/24vOGH04.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_001

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