14 Os 79/99 | OGH | 31.08.2001 |
11 Os 52/06s | OGH | 19.09.2006 |
Beisatz: Aus der in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgenommenen Anklageausdehnung kann eine Nichtigkeit nach Z 3 nicht abgeleitet werden, weil die davon betroffenen Taten nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind, sondern zur Einräumung eines Verfolgungsvorbehaltes führten. (T1) |
11 Os 16/16m | OGH | 22.03.2016 |
Auch; Beisatz: Die Zustimmung muss persönlich und unmissverständlich erklärt werden. (T2)<br/>Beisatz: Wird der Angeklagte dazu aufgefordert zu erklären, ob er mit der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden sei, darf dem Unterbleiben einer Erklärung kein solcher Erklärungsinhalt beigemessen werden. (T3) |
13 Os 122/17s | OGH | 06.12.2017 |
Vgl |
15 Os 70/24v | OGH | 04.09.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_001
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