OGH 6Ob21/01h; 2Ob116/24h (RS0115176)

OGH6Ob21/01h; 2Ob116/24h25.7.2024

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffs "daneben liegend" ist auf den Schutzzweck der Haftungsnorm und damit auf die konkrete Gefährlichkeit, wie sie sich aus der Lage des Waldes ergibt, abzustellen. Es ist nicht möglich, den Haftungsbereich konkret (in Metern oder Baumlängen) festzulegen. Die für den Straßenbenützer aus dem Waldzustand erwachsende Gefahr hängt immer von den örtlichen Verhältnissen ab.

Normen

ForstG 1975 §176 ABs4 Satz2

6 Ob 21/01hOGH26.04.2001

Veröff: SZ 74/78

2 Ob 116/24hOGH25.07.2024

Beisatz: Hier: Gefährlichkeit bejaht hinsichtlich eines 25m von der Straße entfernten aber 30m hohen Baumes. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00021_01H0000_006

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