OGH 1Ob36/00a; 4Ob98/16i; 5Ob197/16f; 5Ob10/24t (RS0114179)

OGH1Ob36/00a; 4Ob98/16i; 5Ob197/16f; 5Ob10/24t12.3.2024

Rechtssatz

Gemäß § 837 dritter Satz ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben.

Normen

ABGB §833 A
ABGB §837

1 Ob 36/00aOGH06.10.2000
4 Ob 98/16iOGH26.09.2016

Auch; Beisatz: Dem gegen den Widerspruch der Miteigentümer handelnden Antragsteller steht somit kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach § 837 Satz 3 ABGB zu. (T1)

5 Ob 197/16fOGH19.12.2016

Veröff: SZ 2016/136

5 Ob 10/24tOGH12.03.2024

vgl; Beisatz: Hier: Widerspruch der übrigen Miteigentümer festgestellt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20001006_OGH0002_0010OB00036_00A0000_002

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