Normen
9 ObA 215/99d | OGH | 15.03.2000 |
Veröff: SZ 73/49 |
8 ObA 202/02t | OGH | 28.11.2002 |
Auch; nur: Zu den Betrieben gehören auch die von einem Land geführten Krankenanstalten. (T1); Beisatz: Auf die in den Landeskrankenhäusern beschäftigten Arbeitnehmer sind daher gemäß §§ 33, 36 ArbVG grundsätzlich die Bestimmungen des II.Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden, auch wenn es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt. (T2); Veröff: SZ 2002/163 |
9 ObA 46/09v | OGH | 30.06.2010 |
Vgl auch; nur: In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. (T3) |
8 ObA 57/23z | OGH | 24.10.2024 |
vgl; nur: In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Nach dem Sbg Gem-VBG einer ausgegliederten Krankenanstalt dienstzugewiesene Gemeinde-Vertragsbedienstete (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20000315_OGH0002_009OBA00215_99D0000_003
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