OGH 5Ob93/98g; 5Ob244/98p; 5Ob308/01g; 5Ob171/02m; 5Ob47/03b; 5Ob303/04a; 5Ob185/07b; 5Ob268/08k; 5Ob171/09x; 5Ob247/09y; 5Ob254/09b; 5Ob9/10z; 5Ob149/10p; 3Ob63/13f; 5Ob148/13w; 2Ob188/14g; 5Ob6/23b; 4Ob145/23m; 5Ob178/23x (RS0110524)

OGH5Ob93/98g; 5Ob244/98p; 5Ob308/01g; 5Ob171/02m; 5Ob47/03b; 5Ob303/04a; 5Ob185/07b; 5Ob268/08k; 5Ob171/09x; 5Ob247/09y; 5Ob254/09b; 5Ob9/10z; 5Ob149/10p; 3Ob63/13f; 5Ob148/13w; 2Ob188/14g; 5Ob6/23b; 4Ob145/23m; 5Ob178/23x4.7.2024

Rechtssatz

Die Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Zum Rechnungslegungsbegehren über die Rücklage bei Verwalterwechsel (§ 16 Abs 3 WEG) ist daher nur die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer materiellrechtlichen Berechtigung legitimiert.

Normen

WEG 1975 §16 Abs1
WEG 1975 §16 Abs2
WEG 1975 §16 Abs3
WEG 2002 §31 Abs3
WEG 2002 §32

5 Ob 93/98gOGH23.06.1998
5 Ob 244/98pOGH11.05.1999

Auch

5 Ob 308/01gOGH26.02.2002

Auch; Beisatz: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Eine Aktivlegitimation aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer ist seither nicht mehr zu bejahen. (T1)

5 Ob 171/02mOGH05.11.2002

Auch; nur: Die Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. (T3)<br/>Veröff: SZ 2002/148

5 Ob 47/03bOGH11.03.2003

Vgl auch: Beisatz: Ob es sich nun um ein "Ansparen" für hohe, nicht jährlich wiederkehrende Auslagen handelt oder um laufende Kosten, macht für die Frage der Aktivlegitimation keinen Unterschied: Seit dem 3. WÄG ist nur mehr die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert, Überschüsse vom alten Verwalter herauszuverlangen. (T4)

5 Ob 303/04aOGH12.07.2005

Auch; Beis wie T3

5 Ob 185/07bOGH01.04.2008

Vgl; Beisatz: Bei den Geldmitteln, die die Eigentümergemeinschaft durch Beitragsleistungen ihrer Teilhaber für Aufwendungen und zur Dotierung der Rücklage im Sinne §§ 31 und 32 WEG erworben hat, samt den Zinsen aus ihrer fruchtbringenden Anlage handelt es sich jedenfalls um für die künftigen Aufwendungen der betreffenden Liegenschaft gebundenes Vermögen und Eigentum der Eigentümergemeinschaft. (T5)<br/>Beisatz: Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer, sobald sie in die Verfügungsgewalt der Eigentümergemeinschaft eintreten, fließen ex lege und widmungsunabhängig der Eigentümergemeinschaft zu. (T6)<br/>Bem: Mit einer Auseinandersetzung mit dem engeren und dem weiten Verständnis des Rücklagenbegriffs. (T7)

5 Ob 268/08kOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach § 31 Abs 3 WEG 2002 auf Legung der Schlussrechnung ist ein Anspruch der Gemeinschaft, der vom individuellen Anspruch jedes Wohnungseigentümers, nach § 20 Abs 3 WEG 2002 die Legung einer ordnungsgemäßen und richtigen Verwaltungsabrechnung zu begehren, streng zu unterscheiden ist. Antragslegitimiert hinsichtlich der Rechnungslegung gemäß § 31 Abs 3 WEG 2002 ist daher alleine die Eigentümergemeinschaft. (T8)

5 Ob 171/09xOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Die Rücklage ist Vermögen der Eigentümergemeinschaft und deren Eigentum. (T9)<br/>Beisatz: Der einzelne Wohnungseigentümer kann Rückzahlungen aus (dem angesparten Teil) der Rücklage nicht verlangen. (T10)<br/>Veröff: SZ 2009/162

5 Ob 247/09yOGH19.01.2010

Vgl; nur ähnlich T2

5 Ob 254/09bOGH19.01.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8 nur: Der Anspruch der Eigentümergemeinschaft nach § 31 Abs 3 WEG auf Legung der Schlussrechnung über die Rücklage und Herausgabe des Überschusses an den neuen Verwalter ist vom individuellen Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Legung einer ordnungsgemäßen und richtigen Verwaltungsabrechnung nach § 20 Abs 3 WEG streng zu unterscheiden. (T11)

5 Ob 9/10zOGH11.02.2010

nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9

5 Ob 149/10pOGH24.01.2011

Vgl

3 Ob 63/13fOGH15.05.2013

Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Die Zahlung der Reparaturrücklage ist eine reale Betriebsausgabe und mindert die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. (T12)

5 Ob 148/13wOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Rücklage ist allein legitimiert, den gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesenen Antrag gemäß § 31 Abs 3 WEG auf Legung der Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses zu stellen. Ist ein neuer Verwalter bestellt, hat zwar die Herausgabe der Rücklage ausschließlich an diesen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen; das ändert aber nichts an der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, für die der neue Verwalter lediglich nach der Vertretungsordnung des § 18 Abs 2 WEG als Organ einschreitet. (T13)

2 Ob 188/14gOGH02.07.2015

Vgl; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10

5 Ob 6/23bOGH14.03.2023
4 Ob 145/23mOGH26.04.2024

nur T2

5 Ob 178/23xOGH04.07.2024

Beisatz wie T9; Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0050OB00093_98G0000_001

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