Rechtssatz
Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (Hier: An den Wiedereintritt einer Dienstnehmerin gebundene Befristung.)
9 ObA 123/01f | OGH | 27.06.2001 |
nur: Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (T2) |
9 ObA 99/14w | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beisatz: Dieser Judikatur liegt der Gedanke zugrunde, dass der Dienstnehmer nicht darüber im Ungewissen bleiben soll, zu welchem Zeitpunkt sein Dienstverhältnis endet. (T3)<br/>Beisatz: Dies kann bei einer ohnehin in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehenden Vertragsbediensteten, die mit ihrem Einverständnis vorübergehend eine höherwertige, als im Dienstvertrag vereinbarte Tätigkeit verrichtete, nicht der Fall sein. (T4)<br/> |
9 ObA 118/20y | OGH | 24.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 14 Z 6 2. Satz des Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen - Behördlich angeordnete Schließung aufgrund der SARS-CoV-Pandemie zum 15. 3. 2020. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19980225_OGH0002_009OBA00422_97T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)