OGH 9ObA422/97t; 8ObA130/99x; 9ObA123/01f; 8ObA30/13i; 9ObA99/14w; 8ObA21/19z; 9ObA118/20y; 9ObA69/24y (RS0109439)

OGH9ObA422/97t; 8ObA130/99x; 9ObA123/01f; 8ObA30/13i; 9ObA99/14w; 8ObA21/19z; 9ObA118/20y; 9ObA69/24y23.10.2024

Rechtssatz

Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (Hier: An den Wiedereintritt einer Dienstnehmerin gebundene Befristung.)

Normen

ABGB §1158
AngG §19 Abs1
VBG §4 Abs3

9 ObA 422/97tOGH25.02.1998
8 ObA 130/99xOGH12.08.1999

Beisatz: Hier: § 1158 ABGB, § 19 Abs 1 AngG. (T1)

9 ObA 123/01fOGH27.06.2001

nur: Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (T2)

8 ObA 30/13iOGH24.03.2014

Auch

9 ObA 99/14wOGH18.12.2014

Auch; Beisatz: Dieser Judikatur liegt der Gedanke zugrunde, dass der Dienstnehmer nicht darüber im Ungewissen bleiben soll, zu welchem Zeitpunkt sein Dienstverhältnis endet. (T3)<br/>Beisatz: Dies kann bei einer ohnehin in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehenden Vertragsbediensteten, die mit ihrem Einverständnis vorübergehend eine höherwertige, als im Dienstvertrag vereinbarte Tätigkeit verrichtete, nicht der Fall sein. (T4)<br/>

8 ObA 21/19zOGH24.09.2019
9 ObA 118/20yOGH24.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: § 14 Z 6 2. Satz des Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen - Behördlich angeordnete Schließung aufgrund der SARS-CoV-Pandemie zum 15. 3. 2020. (T5)

9 ObA 69/24yOGH23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19980225_OGH0002_009OBA00422_97T0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)