OGH 15Os159/96; 14Os124/03; 15Os167/09m; 15Os159/11p; 15Os135/13m; 11Os53/15a (RS0106192)

OGH15Os159/96; 14Os124/03; 15Os167/09m; 15Os159/11p; 15Os135/13m; 11Os53/15a3.9.2024

Rechtssatz

Der tatbestandsmäßige Vermögensnachteil muss demjenigen erwachsen, über dessen Vermögen der Täter verfügt. Dass letztlich Dritte an ihrem Vermögen geschädigt werden, genügt nicht.

Normen

StGB §153

15 Os 159/96OGH05.12.1996
14 Os 124/03OGH21.10.2003

Auch Beisatz: Hier: Ein mittelbarer Vermögensnachteil für vier der fünf Gesellschafter einer GmbH kann allenfalls als Indiz für eine Schädigung der Gesellschaft gewertet werden, ersetzt aber nicht konkrete Konstatierungen dazu. (T1)

15 Os 167/09mOGH17.02.2010

Beisatz: Das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB verwirklicht unter anderem, wer die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Anders als beim Betrug ist es ein Charakteristikum der Untreue, dass der Vermögensnachteil demjenigen, über dessen Vermögen der Täter verfügt, erwächst (SSt 2003/80; WK-StGB - 2 § 153 Rz 36). (T2)

15 Os 159/11pOGH29.02.2012

Auch

15 Os 135/13mOGH19.02.2014

Auch; Beisatz: Auch der Vorsatz muss sich darauf beziehen, gerade dem Geschäftsherrn (und nicht einem Dritten) den Vermögensnachteil zuzufügen. (T3)

11 Os 53/15aOGH12.04.2016

Beis wie T3

11 Os 95/18gOGH16.10.2018

Vgl

13 Os 110/18bOGH13.02.2019
12 Os 39/18dOGH09.03.2020

Vgl

13 Os 126/21kOGH18.05.2022

Vgl

14 Os 130/23hOGH03.09.2024

vgl; Beisatz: Hier: Beauftragung einer Bankgarantie zugunsten eines zahlungsunfähigen Unternehmens durch den Geschäftsführer einer GmbH. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19961205_OGH0002_0150OS00159_9600000_001

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