Rechtssatz
Gemäß § 144 Abs 1 ASVG ist Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt als Sachleistung zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird sie nicht gewährt (§ 144 Abs 3 ASVG). Die vorzunehmende Abgrenzung zwischen "Behandlungsfall" und "Asylierungsfall" muß an die Voraussetzungen für das Vorliegen des Versicherungsfalls der Krankheit anschließen.
10 ObS 2317/96t | OGH | 16.11.1996 |
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10 ObS 315/00x | OGH | 22.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Anstaltspflege ist die Verwirklichung des Versicherungsfalls der Krankheit, also das Vorliegen von Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_010OBS02317_96T0000_001
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