Normen
ABGB §816
AußStrG 2005 §2 IE3
1 Ob 2138/96k | OGH | 26.11.1996 |
Veröff: SZ 69/263 |
10 Ob 227/97y | OGH | 16.09.1997 |
Auch; nur: Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. (T1) |
2 Ob 1/08y | OGH | 14.02.2008 |
Auch; nur: Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, dem Testamentsvollstrecker stehen keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen. (T2); Veröff: SZ 2008/25 |
1 Ob 3/13t | OGH | 14.03.2013 |
Auch; nur T1 |
2 Ob 124/18a | OGH | 26.02.2019 |
Auch; Beis: Hier: „Willensvollstrecker“ nach schweizerischem Recht. (T3)<br/>Beis: Dem Testamentsvollstrecker kommt Parteistellung lediglich beschränkt auf seinen Aufgabenbereich zu. Auf die Durchführung der Abhandlung an sich kann er nicht Einfluss nehmen. Seine Rechtsmittellegitimation besteht daher nur insoweit, als er mit der Rechtsmittelerhebung sein Überwachungsrecht ausübt, das sich nur auf behauptete Verletzungen der letztwilligen Anordnungen beziehen kann. (T4); Veröff: SZ 2019/15 |
2 Ob 74/23f | OGH | 20.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T3 |
2 Ob 61/24w | OGH | 23.04.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02138_96K0000_005
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