OGH 1Ob2138/96k; 10Ob227/97y; 2Ob1/08y; 1Ob3/13t; 2Ob124/18a; 2Ob74/23f; 2Ob61/24w (RS0106750)

OGH1Ob2138/96k; 10Ob227/97y; 2Ob1/08y; 1Ob3/13t; 2Ob124/18a; 2Ob74/23f; 2Ob61/24w23.4.2024

Rechtssatz

Der Testamentsvollstrecker ist zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden, hat am Testamentserfüllungsausweis mitzuwirken (§ 164 AußStrG) und ist ferner berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, als er darin behauptet, dass der bekämpfte Beschluss gegen Anordnungen des Erblassers verstoße. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. Zwar stehen dem Testamentsvollstrecker keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen. Er kann aber durch Anträge an das Verlassenschaftsgericht und Betreibungen entsprechende Verfügungen des Abhandlungsgerichts jedenfalls solange veranlassen, als das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig ist.

Normen

ABGB §816
AußStrG 2005 §2 IE3

1 Ob 2138/96kOGH26.11.1996

Veröff: SZ 69/263

10 Ob 227/97yOGH16.09.1997

Auch; nur: Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. (T1)

2 Ob 1/08yOGH14.02.2008

Auch; nur: Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, dem Testamentsvollstrecker stehen keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen. (T2); Veröff: SZ 2008/25

1 Ob 3/13tOGH14.03.2013

Auch; nur T1

2 Ob 124/18aOGH26.02.2019

Auch; Beis: Hier: „Willensvollstrecker“ nach schweizerischem Recht. (T3)<br/>Beis: Dem Testamentsvollstrecker kommt Parteistellung lediglich beschränkt auf seinen Aufgabenbereich zu. Auf die Durchführung der Abhandlung an sich kann er nicht Einfluss nehmen. Seine Rechtsmittellegitimation besteht daher nur insoweit, als er mit der Rechtsmittelerhebung sein Überwachungsrecht ausübt, das sich nur auf behauptete Verletzungen der letztwilligen Anordnungen beziehen kann. (T4); Veröff: SZ 2019/15

2 Ob 74/23fOGH20.04.2023

vgl; Beisatz wie T3

2 Ob 61/24wOGH23.04.2024

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02138_96K0000_005

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