OGH 4Ob2112/96h; 6Ob119/96m; 4Ob381/97a; 8Ob164/98w; 2Ob49/02y; 4Ob229/23i (RS0104481)

OGH4Ob2112/96h; 6Ob119/96m; 4Ob381/97a; 8Ob164/98w; 2Ob49/02y; 4Ob229/23i19.3.2024

Rechtssatz

Der Substitut hat den Auftrag im Gegensatz zum Gehilfen in eigener Verantwortung, wenn auch nach den ihm von dem ersten Beauftragten mitgegebenen Weisungen, auszuführen; er unterstützt den Beauftragten nicht nur bei seiner Tätigkeit, sondern handelt selbständig, dh er entscheidet selbst über die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen und tritt daher bei der Ausführung an die Stelle des ersten Beauftragten.

Normen

ABGB §1010
ABGB §1313a IIIf

4 Ob 2112/96hOGH14.05.1996

Veröff: SZ 69/115

6 Ob 119/96mOGH24.04.1997
4 Ob 381/97aOGH27.01.1998

Auch; Beisatz: Läßt ein Rechtsanwalt Schriftsätze durch eine Kanzleiangestellte verfassen, um sie sodann zu korriegieren und zu unterschreiben, liegt darin keine Substitution. (T1)

8 Ob 164/98wOGH24.08.1998

Beis wie T1

2 Ob 49/02yOGH21.03.2002
4 Ob 229/23iOGH19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02112_96H0000_001

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