OGH 13Os40/96 (RS0095298)

OGH13Os40/9616.1.2024

Rechtssatz

Verletzung des § 35 Abs 2 StPO zum Nachteil des Angeklagten als Berufungswerber.

Normen

StPO §24 B
StPO §35 Abs2 A
StPO §292

13 Os 40/96OGH10.04.1996
13 Os 166/03OGH17.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Dem Beschuldigten ist jede seinem Rechtsmittelbegehren entgegentretende Stellungnahme der staatsanwaltschaftlichen Behörde beim Rechtsmittelgericht zur Kenntnis zu bringen, also auch eine solche, die keine (weiteren) Argumente gegen den Standpunkt des Beschuldigten vorbringt. Ausnahmen sollten nur dann bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft dem Rechtsmittelbegehren des Beschuldigten beitritt oder das Rechtsmittelgericht diesem Begehren zur Gänze entspricht, "weil der Grundsatz der 'Waffengleichheit' in diesen Fällen nicht verletzt wird bzw keine Rolle spielt" (JAB 409 BlgNR XX. GP . 11). (T1)

14 Os 50/09yOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Nach § 24 StPO hat das über ein Rechtsmittel (oder einen Rechtsbehelf) erkennende Gericht dann, wenn eine Staatsanwaltschaft bei diesem zu einem Rechtsmittel (oder Rechtsbehelf) Stellung nimmt, diese Stellungnahme (auch eine solche, die allenfalls gar keine [weiteren] Argumente gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers vorbringt) dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Eine Zustellung kann nur im - hier nicht vorliegenden - Fall unterbleiben, dass die Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt. (T2)

14 Os 106/14sOGH17.10.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

11 Os 149/23fOGH16.01.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960410_OGH0002_0130OS00040_9600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)